Bauverordnung 2008
Fassung:
StF: LGBl. Nr. 63/2008
Zuletzt:
LGBl. Nr. 89/2022
Abschnitt:
8. Sonderbestimmungen
Inhalt:
8. Abschnitt
Sonderbestimmungen
Paragraf:
§ 040a
Kurztext:
Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Text:
(1) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, sind für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehen. Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern
1. sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
2. die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.
(2) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über Stellplätze verfügen, sind für jeden dieser Stellplätze, soweit dort nicht ohnehin entsprechende Elektroinstallationen errichtet werden, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehen. Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern
1. sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
2. die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.