Burgenländisches Notifikationsgesetz
Fassung:
StF: LGBl. Nr. 6/2010
Zuletzt:
LGBl. Nr. 10/2017
Abschnitt:
001 Anwendungsbereich
Inhalt:
§1
Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
Paragraf:
Gesetz/VO: | Burgenländisches Notifikationsgesetz | Abschnitt: | 001 Anwendungsbereich | Inhalt: | §1
Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
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