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Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Allgemeines zur Verordnung
A01 Änderungsverlauf
A02 Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Allgemeine Bestimmungen
004 Pflichten der Betreiberinnen oder Betreiber *
2. Abschnitt
005 Voraussetzungen
006 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
007 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
3. Abschnitt
008 Konformitätsnachweisverfahren*
009 EG-Konformitätserklärung*
4. Abschnitt
010 Allgemeine Betriebssicherheit
011 Aufstellen von Heizungsanlagen
012 Verbrennungsluftversorgung von Heizungsanlagen
5. Abschnitt
013 Lagerung von festen Brennstoffen
014 Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung von*
015 Lagerräume für flüssige Brennstoffe
016 Anforderungen an Heizöllagerbehälter
017 Heizöl-Rohrleitungen
018 Unterirdische Heizöllagerung
019 Heizöllagerung im Freien
020 Leckanzeige
021 Prüfungen, Befunde
6. Abschnitt
022 Betriebsbereitschaftsverluste
023 Steuerung der Wärmeabgabe
024 Einbau von Geräten zur Feststellung*
024a Verbrauchserfassung für Wärme- u. Kälteversorgung*
024b Einzelverbrauchserfassung und Kostenverteilung*
6a. Abschnitt
024c Lärmtechnische Anforderungen an Heizungsanlagen*
7. Abschnitt
025 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
8. Abschnitt
026 Allgemeines
027 Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
028 Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
029 Blockheizkraftwerke
9. Abschnitt
030 Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen*
031 Dimensionierung von Feuerungsanlagen
10. Abschnitt
032 Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung*
033 Außerordentliche Überprüfung*
034 Behebung von Mängeln, Prüfbericht
035 Überwachungsstelle, Prüfbericht
036 Unabhängiges Kontrollsystem für Feuerungsanlagen
037 Entgelt für Überprüfungen von Feuerungsanlagen*
038 Kosten der Behörde*
11. Abschnitt
039 Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen,*
039a Außerordentliche Überprüfung von Klimaanlagen*
040 Behebung von Mängeln, Prüfbericht
041 Unabhängiges Kontrollsystem für Klimaanlagen*
042 Entgelt für die Überprüfung von Klimaanlagen*
11a. Abschnitt
042a Inspektion d. Energieeffizienz v. Heizungsanlagen*
042b Entgelt für die Inspektion der Energieeffizienz*
042c Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane*
12. Abschnitt
043 Ansuchen um Eintragung in die Liste*
044 Meldung der Beendigung der Prüfungstätigkeit*
13. Abschnitt
045 Nachweis der Kenntnisse über Emissions-*
046 Nachweis der Kenntnisse über Energieeffizienz*
047 Nachweis der Grundkenntnisse*
048 Nachweis der Kenntnisse für die Prüfung von*
049 (entfällt)
14. Abschnitt
050 Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer, Allgemein
051 Prüfungsvorgang
052 Prüfungstermine
053 Zulassung zur Prüfung
054 Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
055 Einladung zur Prüfung
056 Prüfungsgebühren
057 Entschädigung und Verwaltungsaufwand
058 Rückerstattung der Prüfungsgebühr
059 Zeugnis
060 Wiederholungsprüfung
15. Abschnitt
061 Nachweis der Anforderungen an Prüfberechtigte
16. Abschnitt
062 Geltungsbereich
063 Vermerk der Registrierung im Anlagendatenblatt
064 Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanl.
065 Grenzwertermittlung
066 Überwachung, wiederkehrende Überprüfung
067 Pflichten der Betreiberin
068 Qualifikation der Prüfberechtigten
17. Abschnitt
069 Behörde
070 Verweisungen
071 Umsetzungshinweise
072 Übergangsbestimmungen
073 Informationsverfahren
074 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Österreich
  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien
  • Baugesetz 1997
  • Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
  • Bauverordnung 2008
  • Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
  • Feuerwehrgesetz 2019
  • Gassicherheits­gesetz 2008
  • Gassicherheits­verordnung 2011
  • Grundverkehrs­verordnung
  • Grundverkehrsgesetz 2007
  • Heizungs- und Klimaanlagengesetz
  • Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
  • Kaufpreise für Baulandgrundstücke
  • Kehrgesetz 2022
  • Notifikationsgesetz
  • PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
  • PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
  • Raumplanungsgesetz 2019
  • Schutzraumverordnung
  • Zonierung für Windkraftanlagen
  • Allgemeines zur Verordnung
  • 1. Abschnitt
  • 2. Abschnitt
  • 3. Abschnitt
  • 4. Abschnitt
  • 5. Abschnitt
  • 6. Abschnitt
  • 6a. Abschnitt
  • 7. Abschnitt
  • 8. Abschnitt
  • 9. Abschnitt
  • 10. Abschnitt
  • 11. Abschnitt
  • 11a. Abschnitt
  • 12. Abschnitt
  • 13. Abschnitt
  • 14. Abschnitt
  • 15. Abschnitt
  • 16. Abschnitt
  • 17. Abschnitt
  • Anlagen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume
Paragraf: § 013
Kurztext: Lagerung von festen Brennstoffen
Text: (1) Räume, in denen feste Brennstoffe gelagert werden, sind innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen als Brennstoff-Lagerraum auszuführen, wenn
1. die Netto-Grundfläche eines solchen Raumes mehr als 15 m2 oder die Raumhöhe mehr als 3 m beträgt, oder
2. mehr als 1,5 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden, oder
3. mehr als 15 m³ Pellets zur automatischen Beschickung von Feuerstätten in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 gelagert werden.
Ein Brennstofflagerraum für feste Brennstoffe ist ein Raum mit erhöhter Brandgefahr.

(2) Zulässige Lagerung von festen Brennstoffen in Heizräumen und Aufstellungsräumen:
1. Eine gemeinsame Aufstellung von Behältern für feste Brennstoffe in Form von Pellets und der zugehörigen Feuerstätte mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW und automatischer Beschickung in einem Heizraum ist zulässig, falls nicht mehr als 15 m³ Pellets gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.
2. Im Heizraum darf ein Tagesvorrat an festen Brennstoffen (zB Scheitholz) gelagert werden, wenn ein Mindestabstand von 1 m zur Feuerungsanlage eingehalten wird.
3. In Räumen, die von Einzelraumheizgeräten (§ 3 Z 16b Bgld. HKG) mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW beheizt werden, darf ein Tagesvorrat an festen Brennstoffen (zB Scheitholz) gelagert werden, wenn ein Mindestabstand von 1 m zur Feuerungsanlage eingehalten wird.

(3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von Abs. 1 und/oder 2 zulassen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Abs. 1 und/oder 2 erreicht wird.

(4) Außer in den Fällen des Abs. 3 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von Abs. 1 und/oder 2 zulassen, wenn den in §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.

(5) Automatisch beschickte Heizungsanlagen sind mit Einrichtungen auszustatten, die einen möglichen Rückbrand zum Brennstofflagerraum verhindern oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, ausreichend verzögern. Diese Verpflichtung gilt nicht für Räume zur Lagerung fester Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1,5 m3.

(6) Stellen die Fördereinrichtungen eine Verbindung zwischen dem Lagerraum und der Heizungsanlage her, so ist die Feuerung mit ständigem Unterdruck gegenüber dem Lagerraum zu betreiben.

(7) In Pelletslagerräumen und in Lagerräumen, in denen mehr als 1,5 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden, müssen Vorkehrungen zum vorbeugenden Brandschutz umgesetzt werden, die einer anerkannten Richtlinie entsprechen.

(8) Brennstofflagerräume sind ständig vom Freien her zu lüften (Mindestquerschnitt 400 cm2). Bei Hackgutlagerräumen sowie Lagerräumen mit einem Rauminhalt von mehr als 30 m3 ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquerschnitt). Die Lüftungsöffnungen sind gemäß § 12 Abs. 8 zu verschließen.
  

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