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Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Allgemeines zur Verordnung
A01 Änderungsverlauf
A02 Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Allgemeine Bestimmungen
004 Pflichten der Betreiberinnen oder Betreiber *
2. Abschnitt
005 Voraussetzungen
006 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
007 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
3. Abschnitt
008 Konformitätsnachweisverfahren*
009 EG-Konformitätserklärung*
4. Abschnitt
010 Allgemeine Betriebssicherheit
011 Aufstellen von Heizungsanlagen
012 Verbrennungsluftversorgung von Heizungsanlagen
5. Abschnitt
013 Lagerung von festen Brennstoffen
014 Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung von*
015 Lagerräume für flüssige Brennstoffe
016 Anforderungen an Heizöllagerbehälter
017 Heizöl-Rohrleitungen
018 Unterirdische Heizöllagerung
019 Heizöllagerung im Freien
020 Leckanzeige
021 Prüfungen, Befunde
6. Abschnitt
022 Betriebsbereitschaftsverluste
023 Steuerung der Wärmeabgabe
024 Einbau von Geräten zur Feststellung*
024a Verbrauchserfassung für Wärme- u. Kälteversorgung*
024b Einzelverbrauchserfassung und Kostenverteilung*
6a. Abschnitt
024c Lärmtechnische Anforderungen an Heizungsanlagen*
7. Abschnitt
025 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
8. Abschnitt
026 Allgemeines
027 Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
028 Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
029 Blockheizkraftwerke
9. Abschnitt
030 Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen*
031 Dimensionierung von Feuerungsanlagen
10. Abschnitt
032 Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung*
033 Außerordentliche Überprüfung*
034 Behebung von Mängeln, Prüfbericht
035 Überwachungsstelle, Prüfbericht
036 Unabhängiges Kontrollsystem für Feuerungsanlagen
037 Entgelt für Überprüfungen von Feuerungsanlagen*
038 Kosten der Behörde*
11. Abschnitt
039 Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen,*
039a Außerordentliche Überprüfung von Klimaanlagen*
040 Behebung von Mängeln, Prüfbericht
041 Unabhängiges Kontrollsystem für Klimaanlagen*
042 Entgelt für die Überprüfung von Klimaanlagen*
11a. Abschnitt
042a Inspektion d. Energieeffizienz v. Heizungsanlagen*
042b Entgelt für die Inspektion der Energieeffizienz*
042c Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane*
12. Abschnitt
043 Ansuchen um Eintragung in die Liste*
044 Meldung der Beendigung der Prüfungstätigkeit*
13. Abschnitt
045 Nachweis der Kenntnisse über Emissions-*
046 Nachweis der Kenntnisse über Energieeffizienz*
047 Nachweis der Grundkenntnisse*
048 Nachweis der Kenntnisse für die Prüfung von*
049 (entfällt)
14. Abschnitt
050 Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer, Allgemein
051 Prüfungsvorgang
052 Prüfungstermine
053 Zulassung zur Prüfung
054 Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
055 Einladung zur Prüfung
056 Prüfungsgebühren
057 Entschädigung und Verwaltungsaufwand
058 Rückerstattung der Prüfungsgebühr
059 Zeugnis
060 Wiederholungsprüfung
15. Abschnitt
061 Nachweis der Anforderungen an Prüfberechtigte
16. Abschnitt
062 Geltungsbereich
063 Vermerk der Registrierung im Anlagendatenblatt
064 Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanl.
065 Grenzwertermittlung
066 Überwachung, wiederkehrende Überprüfung
067 Pflichten der Betreiberin
068 Qualifikation der Prüfberechtigten
17. Abschnitt
069 Behörde
070 Verweisungen
071 Umsetzungshinweise
072 Übergangsbestimmungen
073 Informationsverfahren
074 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Österreich
  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien
  • Baugesetz 1997
  • Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
  • Bauverordnung 2008
  • Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
  • Feuerwehrgesetz 2019
  • Gassicherheits­gesetz 2008
  • Gassicherheits­verordnung 2011
  • Grundverkehrs­verordnung
  • Grundverkehrsgesetz 2007
  • Heizungs- und Klimaanlagengesetz
  • Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
  • Kaufpreise für Baulandgrundstücke
  • Kehrgesetz 2022
  • Notifikationsgesetz
  • PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
  • PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
  • Raumplanungsgesetz 2019
  • Schutzraumverordnung
  • Zonierung für Windkraftanlagen
  • Allgemeines zur Verordnung
  • 1. Abschnitt
  • 2. Abschnitt
  • 3. Abschnitt
  • 4. Abschnitt
  • 5. Abschnitt
  • 6. Abschnitt
  • 6a. Abschnitt
  • 7. Abschnitt
  • 8. Abschnitt
  • 9. Abschnitt
  • 10. Abschnitt
  • 11. Abschnitt
  • 11a. Abschnitt
  • 12. Abschnitt
  • 13. Abschnitt
  • 14. Abschnitt
  • 15. Abschnitt
  • 16. Abschnitt
  • 17. Abschnitt
  • Anlagen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Abschnitt: 12. Abschnitt
Inhalt: Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen,
Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen
Paragraf: § 043
Kurztext: Ansuchen um Eintragung in die Liste*
Text: * der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Zuweisung einer Prüfnummer

(1) Die Überprüfungstätigkeit der Prüfberechtigten und Prüforgane gemäß § 37 Bgld. HKG hat mit größtmöglicher Sorgfalt durch qualifizierte und zugelassene Fachleute zu erfolgen.

(2) Personen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 bis 5 Bgld. HKG können unter Nachweis ihrer Kenntnisse gemäß §§ 40 und 41 Bgld. HKG die Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beantragen. Das Ansuchen kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Die Prüfnummer besteht aus der Länderzuordnung, den Buchstaben „BPR“ und einer fortlaufenden Nummer. Die schriftliche Zuweisung der Prüfnummer hat auch das Datum zu enthalten, an dem die Eintragung in die Liste erfolgt ist. Die Berechtigung zur Überprüfung beginnt mit der Zuweisung der Prüfnummer.

(3) Personen, die mit Bescheid gemäß § 20 Bgld. Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, Bgld. LHG 1999, LGBl. Nr. 44/2000, oder gemäß § 20 des Burgenländischen Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetzes 2008 - Bgld. LHKG 2008, LGBl. Nr. 44/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016, zu Überprüfungsorganen für Heizungsanlagen bestellt wurden, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 4 oder 5 Bgld. HKG auf Antrag in die Liste der Prüfberechtigten gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG übernommen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

(4) Personen, die mit Bescheid gemäß § 20b Bgld. LHKG 2008 zu Überprüfungsorganen für Klimaanlagen bestellt wurden, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 6 Bgld. HKG auf Antrag in die Liste der Prüfberechtigten für Klimaanlagen übernommen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

(4a) Personen gemäß Abs. 3 oder 4 können nicht gleichzeitig in die Liste der Prüfberechtigten zur Überprüfung von Wärmepumpen übernommen werden, es sei denn sie erbringen einen Nachweis über Kenntnisse gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG.

(5) Prüfberechtigte, die in anderen Bundesländern bereits in die Liste der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen und Wärmepumpen eingetragen sind, werden auf Antrag nach Bekanntgabe der Registrierungsnummer ihres Bundeslandes in die burgenländische Liste der Prüfberechtigten gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG eingetragen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Ein schriftlicher Nachweis über die erfolgte Eintragung in die Liste des jeweils anderen Bundeslandes ist dem Antrag anzuschließen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.

(6) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung nimmt Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Melderegisters, Gewerberegisters oder des Firmenbuchs, um die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse zB den Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, die Staatsbürgerschaft, die Berufsausbildung oder die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers feststellen zu können. Personen, deren oben angeführten Daten in den genannten Registern noch nicht enthalten sind, sind verpflichtet, schriftliche Dokumente (zB Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Zeugnisse über Berufsausbildungen oder berufliche Tätigkeiten) vorzulegen, die die erforderlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse nachweisen. Den Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.
  

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