Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Fassung:
LGBl. Nr. 73/2016
Zuletzt:
LGBl.Nr. 73/2020
Abschnitt:
3. 2. Unterabschnitt
Inhalt:
Paragraf:
§ 012
Kurztext:
Anforderungen für die Verwendung
Text:
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und die CE-Kennzeichnung tragen.